Somit kann auch hier nicht von einer deliktischen Herkunft des Geldes ausgegangen werden. Damit handelt es sich bei der beschlagnahmten Wohnung auch nicht um einen Sachwert, bzw. ein (teilweise) echtes Surrogat, welche an die Stelle des Originalwertes getreten ist. 3.8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx in E.________ (S.________) nicht nachweislich mit deliktischen Mitteln finanziert wurde. 4. Einziehung und Ersatzforderung