_ transferierten CHF 150'000.00 gehandelt hat. BA.________ überwies ihrerseits am 3. Februar 2015 CHF 100'000.00 auf das Sparkonto 3551-8.4878XX.X von G.________ (D 23/2/2/1/46). Wie aus dem Nachtragsbericht der Zuger Polizei vom 14. Juli 2016 hervorgeht, bestand zunächst der Verdacht, die von BA.________ überwiesenen CHF 100'000.00 seien ihr zuvor von der Beschuldigten übergeben worden. Denn die Beschuldigte hatte am 15. Dezember 2014 und am 14. Januar 2015 je CHF 50'000.00 in Bar bezogen. Der Verdacht konnte jedoch nicht bestätigt werden (D 10/2/8/6). Somit kann auch hier nicht von einer deliktischen Herkunft des Geldes ausgegangen werden.