Lohnzahlung der B.a.________AG (D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125, 23/1/3/11). Die CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX sind, wie vorstehend festgestellt wurde (E. E.3.2), nicht deliktischen Ursprungs. Das Konto 77-135.037-XX wurde gross mehrheitlich mittels Dauerauftrags ab dem Konto 77-116.112- XX gespiesen. Auf dem Konto 77-116.112-XX gingen jeweils die Lohnzahlungen ein, weshalb die übertragenen Vermögenswerte nicht deliktischer Herkunft sind. Somit sind die CHF 370'000.00 nicht deliktischer Herkunft.