Auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank befand sich im Zeitpunkt der Sperre vom 13. August 2015 ein Guthaben von CHF 11'728.10 (D 5/1/2/1/9). Da es am 10. März 2015 einen Saldo von CHF 0.00 aufgewiesen hatte (D 23/2/1/3/3) und nach diesem Datum offensichtlich keine Überweisungen von inkriminierten Geldern erfolgten (D 23/2/1/3/4-20), kann es sich bei den beschlagnahmten Guthaben nicht um deliktische Vermögenswerte handeln. 3.6 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank