Das auf die Beschuldigte lautende Konto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank war am 20. Februar 2015 eröffnet worden (D 23/2/1/1/1, 23/2/1/2/3). Am 25. Februar 2015 erfolgte eine Gutschrift von CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX der Beschuldigten bei der P.________Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125), dieses Geld ist nicht-deliktischer Natur (vgl. E. E.3.2). Am 26. Februar 2015 wurden CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.037-XX bei der P.________Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/3/11) überwiesen. Dieser Betrag ist ebenfalls nichtdeliktischer Herkunft (vgl. E. E.3.2.3).