Per 24. Dezember 2014 wurden ab dem Konto 0273-107677.XXX der Beschuldigten bei der M.________Bank CHF 60'000.00 und am 29. Dezember 2014 weitere CHF 40'000.00 auf das Konto von AT.________ bei der T.________Bank überwiesen (D 23/3/2/98, /117-118, /120-121). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt hat, ist es zwar möglich, dass die an AT.________ überwiesenen CHF 100'000.00 deliktischer Herkunft waren; da der sog. Paper Trail zwischen den vorgenannten Geldflüssen jedoch nicht erstellt ist, ist auch nicht erwiesen, dass es sich Seite 105/123