3.2.2 Diese Überweisungen betreffen offensichtlich das von der Beschuldigten und G.________ an AT.________ gewährte Darlehen. Zwischen diesen Parteien wurde am 22. Dezember 2014 ein Vertrag über ein Darlehen von CHF 100'000.00 zur "Liquiditätsüberbrückung" abgeschlossen. Das Darlehen war am 22. Januar 2015 zur Rückzahlung fällig. Der vereinbarte Zins betrug 2 % ab 23. Dezember 2014 (D 25/2/3/1 f.). Per 24. Dezember 2014 wurden ab dem Konto 0273-107677.XXX der Beschuldigten bei der M.________Bank CHF 60'000.00 und am 29. Dezember 2014 weitere CHF 40'000.00 auf das Konto von AT.