2.3 Im Berufungsverfahren hielten die Beschuldigte und die Privatklägerinnen an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen nicht mehr die Einziehung und eventualiter auf Erkennung einer Ersatzforderung, sondern direkt eine Ersatzforderung in Höhe von USD 986'619.32, eventualiter in Höhe von USD 688'237.30 (OG GD 9/5/5 S. 2). Der beschwerte Dritte äusserte sich im Berufungsverfahren nicht. 3. Herkunft und Deliktskonnex der beschlagnahmten Vermögenswerte 3.1 Schmuck und Bargeld