Zufolge Währungsschwankungen hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der M.________Bank und der P.________Bank per 13. März 2020 in Schweizer Franken wechseln und auf das M.________-Konto 0273-107677.XXX transferieren lassen (D 8/3/1/9- 17; 8/3/3/7-13; 23/1/4/124). 2.2 Für die Darlegung der Anträge der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. H.II.2).