Die wohl herrschende Lehre vertritt die sogenannte Bodensatz- oder Sockellösung. Gemäss dieser Lösung sinkt der deliktische Geldzufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögenswertes und Entnahmen sind erst dann deliktischer Herkunft, wenn dieser Bodensatz tangiert wird (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 46 m.w.H.). 2. Beschlagnahmungen und Anträge der Parteien