Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. H.I). Folgende Ausführungen sind zu ergänzen: Kommt es namentlich bei Bargeld und Kontoguthaben zu einer Wertvermischung, d.h. einer Vermischung von deliktischen und nicht-deliktischen Mitteln, ist die Einziehung auf den deliktischen Anteil beschränkt. Werden Entnahmen gemacht, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um deliktisches oder nicht-deliktisches Geld handelt. Die wohl herrschende Lehre vertritt die sogenannte Bodensatz- oder Sockellösung.