Entsprechend gilt auch hier das Verfahrensrecht ausschliesslich. Folglich besteht grundsätzlich kein Schadenersatzanspruch für Prozesskosten gestützt auf das Bundeszivilrecht. Ein möglicher Anspruch gestützt auf Art. 41 OR könnte nur bei einem Seite 103/123 rechtswidrigen Prozessverhalten der Beschuldigten bestehen. Die B.a.________AG hat sich dazu jedoch nicht geäussert. Die Zivilklage erweist sich daher in diesem Punkt ebenfalls als nicht hinreichend begründet.