2.3.4 Die B.a.________AG hat weiter Schadenersatz für die anwaltliche Vertretung im Verfahren verlangt. Einen vorprozessualen Aufwand hat sie nicht geltend gemacht. Art. 433 Abs. 1 StPO sieht einen Anspruch der Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren vor, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Das Strafprozessrecht sieht somit wie das Zivilprozessrecht einen Entschädigungsanspruch des "obsiegenden Klägers" vor. Entsprechend gilt auch hier das Verfahrensrecht ausschliesslich.