Wie vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, erfolgten die Vergütungen, die im Zusammenhang mit den Geschäften der Privatklägerinnen standen, als Zeichen von Zufriedenheit, Respekt, etc. ("Guanxi"). Mit Bezug auf die Frage, ob die allenfalls bestehende natürliche Vermutung umgestossen und gegebenenfalls trotzdem ein Schaden in der Höhe der von der Beschuldigten vereinnahmten Gelder besteht, sind die Verhältnisse nicht liquid. Entsprechend ist die Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen.