Eine solche natürliche Vermutung könnte aber umgestossen werden, namentlich durch den Nachweis, dass die bezahlten Preise marktkonform waren oder die mutmassliche "Bestechungsleistung" als Zeichen allgemeiner Zufriedenheit entrichtet wurden und mithin keinen Einfluss auf die Höhe des Verkaufspreises hatten. Wie vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, erfolgten die Vergütungen, die im Zusammenhang mit den Geschäften der Privatklägerinnen standen, als Zeichen von Zufriedenheit, Respekt, etc. ("Guanxi").