Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aufgrund der Schwierigkeiten, die in solchen Konstellationen mit dem Schadensnachweis verbunden sind, im Sinne einer natürlichen Vermutung von der mutmasslichen "Bestechungsleistung" auf Schadenseintritt und -höhe zu schliessen. Eine solche natürliche Vermutung könnte aber umgestossen werden, namentlich durch den Nachweis, dass die bezahlten Preise marktkonform waren oder die mutmassliche "Bestechungsleistung" als Zeichen allgemeiner Zufriedenheit entrichtet wurden und mithin keinen Einfluss auf die Höhe des Verkaufspreises hatten.