Selbst wenn grundsätzlich von einem Schadenseintritt ausgegangen würde, wäre die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Indem die Privatklägerinnen vorliegend die von der Beschuldigten erhaltenen Geldbeträge ihrem erlittenen Schaden gleichsetzen, behaupten sie implizit, ihnen sei ein Gewinn exakt in Höhe dieses Totalbetrags entgangen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aufgrund der Schwierigkeiten, die in solchen Konstellationen mit dem Schadensnachweis verbunden sind, im Sinne einer natürlichen Vermutung von der mutmasslichen "Bestechungsleistung" auf Schadenseintritt und -höhe zu schliessen.