Die Privatklägerinnen haben nicht geltend gemacht, die Erfüllung der Herausgabepflicht durch die Beschuldigte sei unmöglich, weshalb ihnen ein Schaden entstanden sei. Sie sind denn auch vielmehr der Ansicht, dass die Erfüllung der Herausgabepflicht möglich ist, machen sie doch im Schlichtungsgesuch vom 11. März 2022 die Herausgabe geltend (OG GD 9/5/2/1). Die Zivilklage erweist sich diesbezüglich als nicht hinreichend begründet. Selbst wenn grundsätzlich von einem Schadenseintritt ausgegangen würde, wäre die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.