2.3.3 Die Privatklägerin hat unter anderem Schadenseintritt und -höhe zu beweisen (Art. 8 ZGB). Da die Beschuldigte eine teilweise Herausgabepflicht trifft, haben die Privatklägerinnen für diesen Teil auf Erfüllung oder auf Leistung an Erfüllungs Statt zu klagen und nicht auf Schadenersatz. Ein Schaden im Rechtssinn liegt nicht vorDenn solange die Erfüllung möglich ist, haben die Privatklägerinnen eine entsprechende Forderung gegenüber der Beschuldigten. Die Privatklägerinnen haben nicht geltend gemacht, die Erfüllung der Herausgabepflicht durch die Beschuldigte sei unmöglich, weshalb ihnen ein Schaden entstanden sei.