Dieser Vermögensschaden errechne sich aus der Differenz des Vermögens der Privatklägerinnen, wie er nach den schädigenden Ereignissen effektiv bestanden habe, und dem Vermögen, wie es ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Diese Differenz, es handle sich dabei dogmatisch um entgangenen Gewinn, basiere zwar hauptsächlich auf den von der Beschuldigten abgezweigten Kommissionen, er beinhalte darüber hinaus aber auch Verluste, die den Privatklägerinnen infolge zwischenzeitlicher Abwertung des USD gegenüber dem CHF entstanden seien (OG GD 9/5/3 Ziff. 52-53).