Kommissionen. Die Privatklägerinnen hätten darüber hinaus Anspruch auch auf Ausgleich des übrigen Schadens, der ihnen durch die strafbaren Handlungen der Beschuldigten entstanden sei. Dieser Vermögensschaden errechne sich aus der Differenz des Vermögens der Privatklägerinnen, wie er nach den schädigenden Ereignissen effektiv bestanden habe, und dem Vermögen, wie es ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte.