47; die B.b.________Ltd. wurde dabei nicht erwähnt [zumindest nicht ausdrücklich]). Die Kommissionen würden dem entgangenen Gewinn der Privatklägerinnen entsprechen (SG GD 9/2/2 Ziff. 47). An der Berufungsverhandlung führte der Rechtsvertreter aus, der Anspruch der Privatklägerinnen beschränke sich (…) nicht bloss auf die Vertragserfüllung, d.h. auf die Herausgabe der auf den Konten der Beschuldigten (…) gutgeschriebenen Seite 102/123