Den Privatklägerinnen habe es freigestanden, ihren Schadenersatzanspruch in CHF geltend zu machen. Dies sei auch naheliegend gewesen, da es sich bei der B.a.________AG um eine schweizerische Aktiengesellschaft handle. Der Rohstoffhandel werde zwar in USD abgewickelt, die Kosten der Gesellschaft würden jedoch in CHF anfallen, weshalb für die Ermittlung des Vermögensschadens CHF massgebend sei. Zur B.b.________Ltd.. ergänzte er, dass es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der B.a.________AG handle und diese von der Schweiz aus verwaltet werde.