2.1.6 Die Rechtsbegehren der Privatklägerinnen lauten ausdrücklich auf Schadenersatz. Auch aus der Begründung geht dies eindeutig hervor. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat an der Berufungsverhandlung eingehend ausgeführt, dass die Privatklägerinnen Schadenersatz verlangen und verlangt haben und nicht Vertragserfüllung. Die Klagen werden in der Begründung namentlich auf Art. 41 OR gestützt (OG GD 9/5/3 Ziff. 45 ff.). Dies geht auch bereits aus dem Parteivortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hervor (SG GD 9/2/2 Ziff. 47 ff.). Folglich durfte die Vorinstanz die Zivilansprüche nicht mangels Pflicht zur Seite 101/123