Diese Begehren unterschieden sich von den bisherigen. Die Änderung der Rechtsbegehren an der Hauptverhandlung ist jedoch zulässig. Für das Urteil sind daher die an der Hauptverhandlung gestellten Begehren massgebend. Die Verteidigung hatte im vorinstanzlichen Hauptverfahren beantragt, die Zivilklagen der Privatklägerinnen abzuweisen und eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (SG GD 9/2/5 S. 1).