2.1.3 Mit – unangefochtenem – Beschluss der Vorinstanz vom 13. April 2021 wurde festgestellt, dass der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. im Verfahren 2A 2016 75-76 bzw. hinsichtlich der in Ziffer 1.3 der Anklage erhobenen Vorwürfe (allfällige Straftaten zum Nachteil der H.________ AG) keine Privatklägerstellung zukomme und sie dementsprechend nicht als Privatklägerinnen zugelassen werden (SG GD 2/14). 2.1.4 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Rechtsvertretung der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. folgende Zivilforderung gestellt (SG GD 9/2/2 S. 1):