Dagegen bilden Kosten, welche infolge vorprozessualer anwaltlicher Beratung entstanden sind, Bestandteil des Schadens, sofern sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind. Der obsiegende Kläger profitiert hingegen von einer günstigeren Regelung, wenn er sich einem rechtswidrigen Prozessverhalten der Gegenpartei ausgesetzt sieht, wenn also die Gegenpartei während des Verfahrens eine Position vertreten hat, von welcher sie wusste oder wissen musste, dass sie nicht vertretbar war. Art. 41 OR gebietet, dass der aus dieser rechtswidrigen Handlung resultierende Schaden zu ersetzen ist.