1.6 Sieht das Zivilprozessrecht vor, dass dem obsiegenden Kläger eine Entschädigung für alle ihm entstandenen notwendigen und unerlässlichen Verfahrenskosten zusteht, so ist gemäss Rechtsprechung ausschliesslich das Verfahrensrecht – vorliegend die StPO – anwendbar. Es bleibt kein Raum, gestützt auf Bundeszivilrecht separat oder nachträglich von der Gegenpartei Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten zu fordern. Dagegen bilden Kosten, welche infolge vorprozessualer anwaltlicher Beratung entstanden sind, Bestandteil des Schadens, sofern sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind.