41 OR, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der konkret eingetretenen schützen sollen. Solche Normen werden als Vermögensschutznormen bezeichnet und finden sich vor allem im Vermögensstrafrecht (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 33-35).