1.5.2 Bei Sachschäden ist die Widerrechtlichkeit nicht gesondert zu prüfen, da die Schädigung einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (Eigentum und Besitz) darstellt. Reine Vermögensschäden (das heisst Schäden, die ohne Eingriffe in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen) sind hingegen nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der konkret eingetretenen schützen sollen.