1.4 Der Anspruch der geschädigten Person muss ein zivilrechtlicher sein und sich aus der Straftat herleiten. Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen. In erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR und Art. 49 OR.