Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substanzieren, d.h. detailliert darzulegen, und zu beweisen. Das gilt z.B. für die genaue Höhe des erlittenen Schadens (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 23; Lieber, a.a.O., Art. 122 StPO N 4b ff.).