1.3 Der Adhäsionsprozess unterliegt ferner der Verhandlungsmaxime; die geschädigte Person ist für die Sammlung des Prozessstoffes verantwortlich. Ihre Behauptungs-, Substanzierungsund Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen.