Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen. Hat die Partei Bezahlung in Schweizer Franken verlangt, würde die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht statthaft. Klagt der Gläubiger auf Zahlung in Schweizer Franken statt in der geschuldeten Währung, ist die Klage abzuweisen (BGE 134 III 151 E. 2.2, E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4-6; 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2).