1.2.2 Nach Art. 84 Abs. 1 OR ist der Schuldner grundsätzlich verpflichtet, Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. Der Schuldner einer auf Fremdwährung lautenden und in der Schweiz erfüllbaren Schuld ist gemäss Art. 84 Abs. 2 OR jedoch alternativ ermächtigt, in Schweizer Franken zu erfüllen, soweit die Parteien die Möglichkeit einer solchen Ersatzleistung nicht rechtsgeschäftlich ausgeschlossen haben. Bei Fremdwährungsschulden ist der Gläubiger damit zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen; die Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung (Art.