1.2 1.2.1 Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 22; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N 4a). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren.