Eine nachträgliche Änderung des Rechtsbegehrens an der Hauptverhandlung ist – anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 227, 230 ZPO) – uneingeschränkt möglich. Für das Urteil massgebend ist das Rechtsbegehren, wie es nach Abschluss der Hauptverhandlung vorliegt (Dolge, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 123 StPO N 6). Der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, muss derselbe sein, der zur Strafverfolgung Anlass gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.5). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit.