1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person – die sich i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO als Privatklägerin konstituiert hat – zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Eine nachträgliche Änderung des Rechtsbegehrens an der Hauptverhandlung ist – anders als im Zivilprozess (vgl. Art.