2.11 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht bewähren könnte. Zudem hat auch die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Strafvollzug bzw. eventualiter den bedingten Strafvollzug beantragt (OG GD 9/5/5). Der Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit angesichts der Vorstrafenlosigkeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Auf die Verhängung einer Verbindungsbusse wird zufolge der Warnwirkung der verhängten Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verzichtet. Seite 97/123