2.10 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erweist sich dem Verschulden der Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als angemessen. Sowohl die Anwendung des alten als auch des neuen Sanktionenrechts führt zur gleichen Strafe. Somit ist das neue Recht nicht milder und es gilt das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht.