2.9.3 Vorliegend ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten gegeben. Die Trennung von ihrem Sohn würde bei einem Vollzug klar eine Belastung darstellen. Dies ist jedoch eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.