Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst. Allein der Umstand, dass das Kind während des Vollzugs fremdbetreut werden müsste, stellt noch keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2019 E. 3.4.2 m.w.H.).