2.9.2 Es ist unbestritten, dass ein allfälliger Strafvollzug für die Beschuldigte, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung darstellen würde. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2019 E. 3.4.2 m.w.H.; BGE 146 IV 267 E. 3.2.2).