2.9 2.9.1 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft nehmen eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten an, da sie Mutter eines fünfjährigen Kindes ist (OG GD 9/5 S. 18; OG GD 9/5/5 S. 7). Die Vorinstanz prüfte die Frage der besonderen Strafempfindlichkeit angesichts des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht weiter. Sie hielt aber fest, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum ein Strafmilderungsgrund zum Tragen käme (OG GD 1 E. E.II.5).