Bei diesen seien zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Bei weiteren Zahlungen stehe die "Überschreitung" von zwei Dritteln der Verjährungsfrist kurz bevor, weshalb spätestens im Zeitpunkt der Seite 96/123 Berufungsverhandlung eine allfällige Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zu mildern sei (OG GD 9/5/4 Ziff. 179). 2.8.2 Wie die Verteidigung zu Recht geltend machte, sind bei den meisten Zahlungen die zwei Drittel der Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Betreffend die Zahlung vom 9. April 2015 sind die zwei Drittel noch knapp nicht erreicht. Mit der Vorinstanz ist daher die Strafe um einen weiteren Monat zu reduzieren.