Sie hielt zudem fest, würde man die Tat vom 9. April 2015 unberücksichtigt lassen, wäre angesichts der vor diesem Datum begangenen letzten Tat vom 26. August 2013 sogar von einem Zeitablauf von acht Jahren auszugehen (OG GD 1 E. E.II.4.3). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass von den 22 Zahlungen, wegen denen die Beschuldigte von der Vorinstanz schuldig gesprochen worden sei, 21 zwischen März 2012 und August 2013 erfolgt seien. Bei diesen seien zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen.