2.8 2.8.1 Die Tatsache, dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit fast sechseinhalb Jahren wohl verhalten hatte, berücksichtigte die Vorinstanz mit einer weiteren Reduktion von einem Monat. Sie hielt zudem fest, würde man die Tat vom 9. April 2015 unberücksichtigt lassen, wäre angesichts der vor diesem Datum begangenen letzten Tat vom 26. August 2013 sogar von einem Zeitablauf von acht Jahren auszugehen (OG GD 1 E. E.II.4.3).