Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von eineinviertel Jahre ist angesichts der Menge an Akten, der zahlreichen Delikten und der Tatsache, dass zwei Beschuldigte sowie drei Privatklägerinnen, welche sich aktiv beteiligten, involviert waren, nicht zu beanstanden. Auch das Berufungsverfahren wurde mit einer Verfahrensdauer von rund dreiviertel Jahre beschleunigt vorangetrieben. Die lange Dauer der Strafuntersuchung und die damit zusammenhängenden erheblichen Belastungen für die Beschuldigte sind mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um dreieinhalb Monate, mithin hier von über 12 %, zu berücksichtigen.