staatsanwaltschaftlichen Abschluss warten musste, war sie auch unter Berücksichtigung der konkreten Tatvorwürfe und der entsprechenden Komplexität des Falles eine recht lange Zeit dem Strafverfahren ausgesetzt. In ihren, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht ausgehändigten Stellungnahmen (D 21/1/90; SG GD 9/1/1/1 f.) hat die Beschuldigte nachvollziehbar dargelegt, dass das Strafverfahren insbesondere in Anbetracht ihrer damaligen Schwangerschaft und dem Verlust ihres ungeborenen Kindes eine erhebliche Belastung dargestellt habe.