Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist zwar angesichts der vorgenannten Tätigkeiten der Justizbehörden nicht von einem eigentlichen Stillstand der Strafuntersuchung über einen längeren Zeitraum auszugehen, allerdings hätte sie schneller erledigt werden können (wobei es irrelevant ist, ob die objektiv gegebenen Verzögerungen auf einem subjektiven Verschulden der Strafverfolgungsbehörden beruhen). Da die Beschuldigte bereits anlässlich der Hausdurchsuchung und Befragung vom 13. August 2015 über die hängige Strafuntersuchung informiert wurde und demzufolge fast fünf Jahre auf deren